ANHANG III VO (EU) 2016/399

Muster der schilder zur kennzeichnung der kontrollspuren an den grenzübergangsstellen

TEIL A

(1)

TEIL B1: „Visum nicht erforderlich” ;

TEIL B2: „Alle Pässe” .

TEIL C

(1) (1) (1)

TEIL D

Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU-/EWR-/CH-Bürger

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige

Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe

Teil E: Kontrollspuren für registrierte Reisende

Fußnote(n):

(1)

Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.