ANHANG IV VO (EU) 2016/399

Abstempelungsmodalitäten

1.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr sind, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, werden ebenfalls bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in seinem nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung abstempeln.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

1a.
Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).
2.
Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.
2a.
Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.
3.
Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempel im Allgemeinen auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Kann diese Seite nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.

4.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

a)
die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;
b)
die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist;
c)
der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.

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