ANHANG XI VO (EU) 2016/399

UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN

Teil A

in Artikel 21a Absatz 4 genannte Personengruppen:
1.
Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;
2.
Grenzgänger;
3.
Transportpersonal;
4.
Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;
5.
Passagiere im Transitverkehr;
6.
Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;
7.
Seeleute;
8.
Personen, die internationalen Schutz benötigen oder Personen, die aus anderen humanitären Gründen einreisen müssen.

Teil B

In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personengruppen:
(1)
Kinder in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Schüler in der allgemeinen Bildung eines Nachbarlandes, die zu Erziehungs-, Betreuungs- oder Bildungszwecken die Grenze überqueren, und diejenigen Personen, die die Aufsichtspflicht ausüben und sie begleiten, sowie Studenten oder Personen, die zu Bildungszwecken reisen;
(2)
Saisonarbeitskräfte, auch in der Lebensmittelerzeugung;
(3)
Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierpflege oder aufgrund von Maßnahmen reisen, die für die Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall erforderlich sind;
(4)
hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie Personal in Schlüsselpositionen und wissenschaftliches Personal, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sicherheitspolitischer Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden kann;
(5)
Personal der Behörden für Verteidigung, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit und nationale Sicherheit, d. h. das Polizeipersonal, der Grenzpolizei, der Einwanderungsbehörde, des Katastrophenschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens usw., oder Vertreter von Strafverfolgungsbehörden, sofern die Reise mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden ist, einschließlich des Personals, das für den Betrieb und die Instandhaltung kritischer Infrastrukturen zuständig ist;
(6)
Fischer und Personen, die auf Schiffen oder Offshore-Förder- und -Bohrplattformen Arbeit verrichten oder Dienste erbringen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht durch einen Seearbeitsvertrag geschlossen wurde;
(7)
Personen, die in den Mitgliedstaat einreisen, um grundlegende medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, einschließlich Insassen von Rettungsfahrzeugen;
(8)
Partner (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten) und Kinder von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einschließlich Drittstaatsangehöriger, die zum Zwecke der Familienzusammenführung reisen;
(9)
Drittstaatsangehörige, die infolge einer Ladung einer Justizbehörde reisen;
(10)
Personen, die im Besitz eines vom Internationalen Journalistenverband ausgestellten internationalen Presseausweises sind;
(11)
pflegebedürftige Personen, die zu den Personen reisen, die sie pflegen oder sie betreuen.

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