ANHANG XII VO (EU) 2016/399

Teil A

(1)
Überstellungsentscheidungen gemäß Artikel 23a Absatz 2 werden unter Verwendung eines von der zuständigen nationalen Behörde ausgefüllten Standardformulars nach Teil B dieses Anhangs erlassen. Die Entscheidungen sind unmittelbar wirksam.
(2)
Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgelegt, der den Empfang der Überstellungsentscheidung durch seine Unterschrift auf diesem Standardformular bestätigt und eine Kopie des unterzeichneten Formulars erhält.

Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterzeichnung des Standardformulars, so vermerkt die zuständige Behörde dies im Feld „Bemerkungen” des Formulars.

(3)
Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, erfassen die Daten auf dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs.
(4)
Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, unterrichten die Kommission jährlich über die Zahl der in andere Mitgliedstaaten überstellten Personen unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in den bzw. in die die Personen überstellt wurden, der Gründe für die Feststellung, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat hatten, und, soweit verfügbar, der Staatsangehörigkeit der aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen.
(5)
Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach diesem Verfahren überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht. Den Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Dem Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats überstellt werden. Die Überstellung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden. Über diesen Zeitraum hinaus darf das Überstellungsverfahren nicht ausgeführt werden, und es gelten gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG. Die zuständigen Behörden desübernehmenden Mitgliedstaats arbeiten zu diesem Zweck mit den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zusammen.

Teil B

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