Artikel 2 VO (EU) 2016/424
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen;
- b)
- von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, einschließlich der speziell für diese entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
- c)
- Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke;
- d)
- Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, die nur für die Beförderung von Gütern und eigens benannten Personen bestimmt sind;
- e)
- fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personenentworfen wurde;
- f)
- bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
- g)
- Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.