Artikel 3 VO (EU) 2016/424

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Seilbahn” :
ein an seinem Bestimmungsort errichtetes, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehendes Gesamtsystem, das zum Zweck der Beförderung von Personen entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurde und bei dem die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt;
2. „Teilsystem” :
ein in Anhang I aufgeführtes, für den Einbau in Seilbahnen bestimmtes einzelnes System oder eine Kombination aus solchen Systemen;
3. „Infrastruktur” :
ein speziell für jede Seilbahn entworfenes und jeweils vor Ort errichtetes Stationsbauwerk oder Streckenbauwerk, das die Linienführung und die Gegebenheiten des Systems berücksichtigt und das für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn erforderlich ist, einschließlich der Fundamente;
4. „Sicherheitsbauteil” :
ein Bauteil oder eine Einrichtung, die in ein Teilsystem oder in eine Seilbahn zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingebaut werden soll und dessen bzw. deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Fahrgästen, Betriebspersonal oder Dritten gefährdet;
5. „betriebstechnische Erfordernisse” :
die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Entwurf und Bau haben und für einen sicheren Betrieb der Seilbahn erforderlich sind;
6. „wartungstechnische Erfordernisse” :
die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Entwurf und Bau haben und für die Instandhaltung erforderlich sind, und die entworfen wurden, um den sicheren Betrieb der Seilbahn zu gewährleisten;
7. „Seilschwebebahnen” :
eine Seilbahn, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden;
8. „Schlepplift” :
eine Seilbahn, bei der die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
9. „Standseilbahn” :
eine Seilbahn, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein kann;
10. „Bereitstellung auf dem Markt” :
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
11. „Inverkehrbringen” :
die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Unionsmarkt;
12. „Inbetriebnahme” :
den erstmaligen Einsatz einer Seilbahn explizit zum Zweck der Beförderung von Personen;
13. „Hersteller” :
jede natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil herstellt bzw. entwerfen oder herstellen lässt und dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder es in eine Seilbahn einbaut;
14. „Bevollmächtigter” :
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
15. „Einführer” :
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
16. „Händler” :
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
17. „Wirtschaftsakteure” :
Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;
18. „technische Spezifikation” :
ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen eine Seilbahn, eine Infrastruktur, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil genügen müssen;
19. „harmonisierte Norm” :
eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
20. „Akkreditierung” :
eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
21. „nationale Akkreditierungsstelle” :
eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
22. „Konformitätsbewertung” :
das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung an ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erfüllt worden sind;
23. „Konformitätsbewertungsstelle” :
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen in Bezug auf Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile durchführt;
24. „Rückruf” :
jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits der für die Seilbahn verantwortlichen Person bereitgestellten Teilsystems oder Sicherheitsbauteils abzielt;
25. „Rücknahme” :
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt wird;
26. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” :
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27. „CE-Kennzeichnung” :
eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

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