Artikel 4 VO (EU) 2016/424

Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt

Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.