Artikel 2 VO (EU) 2016/580
Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents
Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den Ursprung von Waren und die entsprechenden Verfahren einhalten.
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