Artikel 2 VO (EU) 2016/778

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Aufschubzeitraum” einen Zeitraum von maximal sechs Monaten;
2.
„Funktion” eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts;
3.
„Geschäftsbereich” eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.

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