Artikel 2 VO (EU) 2016/778
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Aufschubzeitraum” einen Zeitraum von maximal sechs Monaten;
- 2.
- „Funktion” eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts;
- 3.
- „Geschäftsbereich” eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.
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