Artikel 3 VO (EU) 2016/778

Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1) Der Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann durch die Abwicklungsbehörde auf Antrag des Instituts gewährt werden. Das Institut erteilt sämtliche Informationen, die die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält, um die Auswirkungen der Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf seine Finanzlage zu beurteilen. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt sämtliche Informationen, die den nationalen zuständigen Behörden zu Verfügung stehen, um zu bestimmen, ob das Institut die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt.

(2) Zur Beantwortung der Frage, ob das Institut die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt, beurteilt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen einer Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Solvenz- und Liquiditätslage des Instituts. Gehört das Institut einer Gruppe an, so beinhaltet die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die Solvenz und die Liquidität der gesamten Gruppe.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge aufschieben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der nachstehenden Folgen hätte:

a)
ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen des Instituts;
b)
ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(2) präzisierte minimale Liquiditätsdeckungsanforderung des Instituts;
c)
ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegte besondere Liquiditätsanforderung des Instituts.

(4) Die Abwicklungsbehörde begrenzt den Aufschubzeitraum auf den Zeitraum, der erforderlich ist, um Risiken für die Finanzlage des betreffenden Instituts oder dessen Gruppe zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörde überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub im Laufe des Aufschubzeitraums nach wie vor bestehen.

(5) Auf Antrag des betreffenden Instituts kann die Abwicklungsbehörde den Aufschubzeitraum verlängern, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub nach wie vor bestehen. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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