Artikel 1 VO (EU) 2016/796
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.
(2) Diese Verordnung bestimmt
- a)
- die Errichtung und die Aufgaben der Agentur;
- b)
- die Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung unterstützt die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere die Ziele in Bezug auf
- a)
- die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797;
- b)
- die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;
- c)
- die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).
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