Artikel 1 VO (EU) 2016/796

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.

(2) Diese Verordnung bestimmt

a)
die Errichtung und die Aufgaben der Agentur;
b)
die Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung unterstützt die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere die Ziele in Bezug auf

a)
die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797;
b)
die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798;
c)
die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

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