Präambel VO (EU) 2016/796

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die schrittweise Errichtung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums erfordert Maßnahmen der Union im Bereich der Vorschriften für den Eisenbahnverkehr hinsichtlich der technischen Sicherheits- und Interoperabilitätsaspekte, die beide untrennbar miteinander verbunden sind und beide eines höheren Maßes an Harmonisierung auf Unionsebene bedürfen. Einschlägige Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr wurden in den letzten beiden Jahrzehnten erlassen, insbesondere drei Eisenbahnpakete, wovon die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) in diesem Zusammenhang die wichtigsten sind.
(2)
Die gleichzeitige Verfolgung von Eisenbahnsicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert von einer Facheinrichtung geleitete umfangreiche technische Arbeiten. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil des zweiten Eisenbahnpakets im Jahr 2004 innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Berücksichtigung des Kräftegleichgewichts in der Union eine mit der Eisenbahnsicherheit und der Interoperabilität befasste europäische Agentur einzurichten.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde eine Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur” ) eingerichtet, um die Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen zu fördern und zur Revitalisierung des Eisenbahnsektors und zur Stärkung seiner wesentlichen Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit beizutragen. Das vierte Eisenbahnpaket enthält wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsweise des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch Änderungen im Wege der Neufassung der Richtlinie 2004/49/EG und der Richtlinie 2008/57/EG, die beide in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur stehen. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene vor. Das beinhaltet eine umfangreichere Rolle für die Agentur. Da das vierte Eisenbahnpaket zu einer erheblichen Zahl von Änderungen der Aufgaben sowie der internen Organisation der Agentur führt, sollte die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden.
(4)
Die Agentur sollte zur Entwicklung einer echten europäischen Eisenbahnkultur beitragen, indem sie ein zentrales Instrument des Dialogs, der Abstimmung und des Austauschs zwischen allen Akteuren des Eisenbahnsektors unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben und der technischen Besonderheiten des Eisenbahnsektors bietet. Die Agentur sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen, externer eisenbahnfachlicher Kompetenz, insbesondere jener von Fachleuten des Eisenbahnsektors und den zuständigen nationalen Behörden, im größtmöglichen Maß Rechnung tragen. Die Agentur sollte daher kompetente und repräsentative Arbeitsgruppen und andere Gruppen einsetzen, die sich hauptsächlich aus den Vertretern der Agentur sowie diesen Fachleuten zusammensetzen.
(5)
Um einen Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Eisenbahnsektor und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu gewinnen, sodass Dritte — insbesondere die Kommission, der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat” ) und der leitende Direktor der Agentur (im Folgenden „leitender Direktor” ) — fundierte Entscheidungen treffen können, und um die Arbeitsprioritäten und Ressourcenzuweisung innerhalb der Agentur effektiver zu verwalten, sollte die Agentur ihr Engagement im Bereich der Folgenabschätzung ausbauen.
(6)
Die Agentur sollte unabhängige und objektive technische Unterstützung leisten, überwiegend für die Kommission. Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sieht die Ausarbeitung und Überarbeitung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI” ) vor, während die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) die Ausarbeitung und Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM” ), der gemeinsamen Sicherheitsziele (im Folgenden „CST” ) und der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (im Folgenden „CSI” ) vorsieht. Die Kontinuität der Arbeiten und die Weiterentwicklung der TSI, CSM, CST und CSI erfordern einen dauerhaften fachlichen Rahmen sowie eine besondere Einrichtung mit einem Mitarbeiterstab, der über ein hohes Maß an Fachwissen verfügt. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dafür zuständig sein, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Kommission in Bezug auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI, CSM, CST und CSI zu erstellen. Die Agentur sollte darüber hinaus auf Antrag nationaler Sicherheitsbehörden und Regulierungsstellen eine unabhängige technische Stellungnahme erstellen.
(7)
Um die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen effizienter und unparteiischer zu gestalten, gilt es, der Agentur eine zentrale Rolle zuzuweisen. Ist das geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so sollte das betreffende Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob es seinen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung bei der Agentur oder bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreicht. Die Richtlinie (EU) 2016/798 wird das vorsehen.
(8)
Derzeit sieht die Richtlinie 2008/57/EG im Fall von Eisenbahnfahrzeugen die Gewährung einer Inbetriebnahmegenehmigung für solche Fahrzeuge in jedem Mitgliedstaat vor, spezifische Fälle ausgenommen. Die Task Force für die Fahrzeuggenehmigung, die von der Kommission 2011 eingesetzt wurde, erörterte mehrere Fälle, in denen Hersteller und Eisenbahnunternehmen unter der übermäßigen Dauer und den hohen Kosten des Genehmigungsverfahrens gelitten haben, und schlug eine Reihe von Verbesserungen vor. Da einige Probleme der Komplexität des derzeitigen Fahrzeuggenehmigungsverfahrens geschuldet sind, sollte dieses vereinfacht und nach Möglichkeit zu einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden. Jedes Eisenbahnfahrzeug sollte nur eine einzige Genehmigung erhalten. Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob er seinen Antrag auf Fahrzeuggenehmigung — durch eine zentrale Anlaufstelle — bei der Agentur oder bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreicht. Das würde greifbare Vorteile für den Sektor haben, indem die Kosten des Verfahrens gesenkt und seine Dauer verkürzt werden, und die Gefahr einer möglichen Diskriminierung, insbesondere neuer Unternehmen, die den Zugang zu einem Eisenbahnmarkt anstreben, würde verringert. Die Richtlinie (EU) 2016/797 wird das vorsehen.
(9)
Es ist entscheidend, dass die Richtlinie (EU) 2016/797 und die Richtlinie (EU) 2016/798 nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau im Eisenbahnsystem der Union führen sollten. Diesbezüglich sollte die Agentur die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen tragen, unter anderem durch die Übernahme der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung dafür.
(10)
In Bezug auf die Haftung der Bediensteten der Agentur bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Agentur zugewiesen wurden, sollte das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung finden. Die Anwendung dieses Protokolls sollte nicht zu ungebührlichen Verzögerungen oder zur Auferlegung unbegründeter Einschränkungen bei der Durchführung nationaler Gerichtsverfahren führen. Im Falle von Gerichtsverfahren, die die Bediensteten der Agentur betreffen und bei denen ein Bediensteter vor ein nationales Gericht vorgeladen wird, sollte der Verwaltungsrat unverzüglich die Aufhebung der Immunität dieses/r Bediensteten beschließen, sofern diese Aufhebung nicht die Interessen der Union gefährdet. Solch ein Beschluss sollte gebührend begründet werden und sollte der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.
(11)
Die Agentur sollte mit den nationalen Justizbehörden loyal zusammenarbeiten, insbesondere in Fällen, in denen die Beteiligung der Agentur aufgrund der Wahrnehmung ihrer Befugnisse in Bezug auf von ihr erteilte Fahrzeuggenehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sowie Entscheidungen zur Genehmigung von Projekten für die streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (im Folgenden: ERTMS) notwendig ist. Werden von der Agentur oder einem ihrer Bediensteten im Rahmen entsprechender nationaler Gerichtsverfahren Auskünfte verlangt, sollte die Agentur sicherstellen, dass ein derartiges Auskunftsersuchen oder, falls erforderlich, eine derartige Vorladung vor Gericht mit gebührender Sorgfalt und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wird. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat geeignete Verfahren festlegen, die in solchen Fällen anzuwenden sind.
(12)
Zur weiteren Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung angemessener Informationen für Güterverkehrskunden und Fahrgäste, und zur Vermeidung einer fragmentierten Entwicklung von Telematikanwendungen ist es erforderlich, der Agentur eine stärkere Rolle im Bereich der solcher Anwendungen einzuräumen. Der Agentur als einer auf Unionsebene zuständigen Einrichtung sollte eine wichtigere Rolle eingeräumt werden, um Konsistenz bei der Entwicklung und Einführung sämtlicher Telematikanwendungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur ermächtigt werden, als Systembehörde für Telematikanwendungen zu handeln, und sollte in dieser Eigenschaft sämtliche entsprechende Systemanforderungen auf Unionsebene betreuen, überwachen und verwalten.
(13)
Angesichts der Bedeutung des ERTMS für die reibungslose Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und seiner Sicherheit und um seine fragmentierte Entwicklung des ERTMS zu vermeiden, ist es erforderlich, die allgemeine Koordination auf Unionsebene zu stärken. Daher sollte der Agentur als jener Einrichtung der Union mit der größten Expertise in diesem Bereich eine wichtigere Rolle in diesem Bereich eingeräumt werden, um Konsistenz bei der Entwicklung des ERTMS sicherzustellen und dazu beizutragen, dass die ERTMS-Ausrüstung die geltenden Spezifikationen erfüllt, sowie dafür zu sorgen, dass ERTMS-bezogene europäische Forschungsprogramme mit der Ausarbeitung der technischen ERTMS-Spezifikationen koordiniert werden. Insbesondere sollte die Agentur verhindern, dass zusätzliche nationale Anforderungen im Hinblick auf das ERTMS seine Interoperabilität gefährden. Inkompatible nationale Anforderungen sollten jedoch nur auf freiwilliger Grundlage angewandt werden oder aufgehoben werden.
(14)
Um die Verfahren für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme der streckenseitigen Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung auf Unionsebene effizienter und einheitlicher zu gestalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Agentur vor jeder Ausschreibung für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung überprüft, ob die geplanten technischen Lösungen in jeder Hinsicht den einschlägigen TSI entsprechen und somit in vollem Umfang interoperabel sind. Das soll im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 geregelt werden. Die Agentur sollte eine Gruppe einrichten, die sich aus benannten Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich des ERTMS tätig sind, zusammensetzt. Diese Stellen sollten so weit wie möglich zur Teilnahme an der Gruppe ermutigt werden.
(15)
Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und eine klare Aufteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, sollte ein Kommunikationsprotokoll zwischen ihnen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte eine gemeinsame Informations- und Kommunikationsplattform mit der Funktion einer virtuellen zentralen Anlaufstelle entwickelt werden, gegebenenfalls auf der Grundlage der bestehenden Anwendungen und Register, durch Erweiterung ihrer Funktionsweise mit dem Ziel, die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden über alle Anträge auf Genehmigungen oder Sicherheitsbescheinigungen, den Stand dieser Verfahren sowie deren Ergebnis auf dem Laufenden zu halten. Ein wichtiges Ziel dieser Plattform besteht darin, im Falle verschiedener Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder Sicherheitsbescheinigungen bereits frühzeitig den Abstimmungsbedarf zwischen den von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen zu ermitteln. Derartige Fälle sollten summarisch durch automatische Mitteilungen bekannt gegeben werden.
(16)
Die zuständigen nationalen Behörden haben bislang Gebühren für die Ausstellung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen erhoben. Aufgrund der Übertragung von Zuständigkeiten auf die Unionsebene sollte die Agentur berechtigt sein, von Antragstellern Entgelte für die Ausstellung der Bescheinigungen und Genehmigungen, die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannt sind, zu erheben. Es ist wichtig, dass bestimmte Grundsätze für die an die Agentur zu zahlenden Gebühren und Entgelte festgelegt werden. Die Höhe dieser Gebühren und Entgelte sollte so angesetzt werden, dass die vollen Kosten der erbrachten Leistungen gedeckt werden, einschließlich gegebenenfalls der Kosten, die sich aus den den nationalen Sicherheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben ergeben. Diese Gebühren und Entgelte sollten ebenso hoch oder niedriger als der derzeitige Durchschnitt für die einschlägigen Leistungen sein. Diese Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte und einheitliche Weise in Kooperation mit den Mitgliedstaaten festgesetzt werden und sollten nicht die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors gefährden. Bei ihrer Festlegung sollte der Zahlungsfähigkeit der Unternehmen gebührend Rechnung getragen werden, und sie sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für die Unternehmen führen. Sie sollten gegebenenfalls den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.
(17)
Es wird allgemein das Ziel verfolgt, die neue Aufteilung von Funktionen und Aufgaben zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur effizient zu gestalten, ohne dass das derzeitige hohe Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sollten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden geschlossen werden, die auch Kostenelemente umfassen. Die Agentur sollte über ausreichende Mittel für die Ausführung ihrer neuen Aufgaben verfügen, und der Zeitpunkt der Zuweisung dieser Mittel sollte sich nach eindeutig definierten Bedürfnissen richten.
(18)
Bei der Ausarbeitung von Empfehlungen sollte die Agentur die Fälle von Netzen berücksichtigen, die vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt sind und aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern. Ist darüber hinaus der Betrieb auf solche Netze beschränkt, sollte es Antragstellern für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen möglich sein, die erforderlichen Formalitäten auf lokaler Ebene mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Zu diesem Zweck und um die Verwaltungslasten und -kosten zu verringern, sollte es möglich sein, dass die zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen die entsprechende Aufteilung der Aufgaben vorsehen, jedoch unbeschadet der endgültigen Zuständigkeit der Agentur für die Ausstellung der Genehmigung oder der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.
(19)
In Anbetracht des Fachwissens der nationalen Behörden, insbesondere der nationalen Sicherheitsbehörden, sollte es der Agentur gestattet sein, diesen Sachverstand bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen angemessen zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Abordnung nationaler Sachverständiger zu der Agentur gefördert werden.
(20)
Die Richtlinie (EU) 2016/797 und die Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Prüfung der nationalen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr sowie der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln vorsehen. Sie werden auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neue nationale Regelungen zu erlassen, begrenzen. Das derzeitige System, bei dem zahlreiche nationale Vorschriften fortbestehen, kann zu möglichen Konflikten mit dem Unionsrecht, zu unzureichender Transparenz und zur möglichen Diskriminierung von Betreibern, darunter kleinere und neue Betreiber, führen. Zur Umstellung auf ein System wirklich transparenter und unparteiischer Eisenbahnvorschriften auf Unionsebene ist eine schrittweise Verringerung der Zahl der nationalen Vorschriften, einschließlich der Betriebsvorschriften, erforderlich. Eine auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhende Stellungnahme ist auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck muss die Rolle der Agentur gestärkt werden.
(21)
Leistung, Organisation und Verfahren der Entscheidungsfindung im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr weisen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und den benannten Konformitätsbewertungsstellen auf, was dem guten Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums abträglich ist. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, die den Zugang zum Eisenbahnverkehrsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, kann sich das negativ auswirken. Daher ist eine verstärkte Koordinierung mit dem Ziel einer größeren Harmonisierung auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Leistung und Entscheidungsfindung der nationalen Sicherheitsbehörden und der benannten Konformitätsbewertungsstellen im Wege von Audits und Inspektionen überwachen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Akkreditierungsstellen.
(22)
Im Bereich der Sicherheit müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss gewährleistet sein. Eine Analyse der Leistung auf der Grundlage CSI und der Einbindung aller Parteien des Eisenbahnsektors ist wichtig und sollte erfolgen. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit Eurostat notwendig.
(23)
Die Agentur sollte für die alle zwei Jahre erfolgende Veröffentlichung eines Berichts zuständig sein, um die Fortschritte bei der Erreichung von Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr zu überwachen. Angesichts ihres technischen Sachverstands und ihrer Unparteilichkeit sollte die Agentur die Kommission auch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützen, die Durchführung der Unionsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität zu überwachen.
(24)
Die Interoperabilität des transeuropäischen Transportnetzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl neuer Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Union sollte dem Interoperabilitätsziel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) Rechnung getragen werden. Die Agentur ist die geeignete Einrichtung, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, und sie sollte bei Projekten, die das transeuropäische Transportnetz betreffen, eng mit den zuständigen Stellen Union zusammenarbeiten. Im Zusammenhang mit der ERTMS-Einführung und ERTMS-Projekten sollte die Agentur u. a. die Aufgabe haben, den Antragstellern bei der Durchführung von Projekten zu helfen, die im Einklang mit den TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung stehen.
(25)
Die Fahrzeuginstandhaltung ist ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es hat bislang keinen echten europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen gegeben, da eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Das hat Mehrkosten für den Sektor verursacht und führt zu Leerfahrten. Gemeinsame Bedingungen für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken und der Stellen, die für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständig sind, sollten daher schrittweise ausgearbeitet und aktualisiert werden, wobei die Agentur die am besten geeignete Einrichtung ist, der Kommission angemessene Lösungen vorzuschlagen.
(26)
Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die Sicherheit als auch für die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in der Union von grundlegender Bedeutung. Die beruflichen Qualifikationen sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor. Dieser Punkt sollte im Rahmen des bestehenden sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die Berücksichtigung dieses Aspekts auf Unionsebene erforderliche technische Unterstützung leisten.
(27)
Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, den nationalen Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien des auf Unionsebene tätigen Eisenbahnsektors erleichtern, um ein bewährtes Verfahren, den Austausch einschlägiger Informationen und die Erhebung eisenbahnverkehrsbezogener Daten zu fördern und die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems der Union in Bezug auf die Sicherheit zu überwachen.
(28)
Zur Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die für die Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs beabsichtigten Register — soweit erforderlich — und Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dasselbe gilt für Genehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und andere einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen. Die Agentur sollte effiziente, benutzerfreundliche und leicht zugängliche Mittel für den Austausch und die Veröffentlichung dieser Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere in Form geeigneter IT-Lösungen, damit die Kostenwirksamkeit des Eisenbahnsystems verbessert werden können und auf die betrieblichen Erfordernisse des Sektors eingegangen werden kann.
(29)
Die Förderung der Innovation und Forschung im Eisenbahnbereich ist wichtig und sollte von der Agentur gefördert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen.
(30)
Im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der finanziellen Unterstützung der Union und ihrer Qualität und Vereinbarkeit mit den einschlägigen technischen Vorschriften sollte die Agentur eine aktive Rolle bei der Bewertung von Eisenbahnvorhaben innehaben.
(31)
Ein richtiges und einheitliches Verständnis der Gesetzgebung über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, der Umsetzungsleitlinien und der Empfehlungen der Agentur ist Voraussetzung für eine wirksame Durchführung des Besitzstands im Eisenbahnbereich und für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts. Deshalb sollte sich die Agentur aktiv an Maßnahmen zur diesbezüglichen Schulung und Erläuterung beteiligen.
(32)
Aufgrund der neuen Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen wird es einen hohen Bedarf an Schulungen und Veröffentlichungstätigkeiten in diesen Bereichen geben. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten eingeladen werden, an Schulungen teilzunehmen, die nach Möglichkeit unentgeltlich angeboten werden, insbesondere wenn sie an ihrer Vorbereitung beteiligt waren.
(33)
Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Antragstellern entrichteten Gebühren und Entgelten beruht. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollte nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Stellen beeinträchtigt werden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent und der leitende Direktor voll verantwortlich sein. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und auf Basis von sowohl kurzfristigen als auch langfristigen Verträgen angestellt werden, damit die Agentur ihr organisationsgebundenes Wissen aufrechterhalten und die Kontinuität ihrer Tätigkeit gewährleisten kann und gleichzeitig ein notwendiger und fortlaufender Austausch von Sachverstand mit dem Eisenbahnsektor erfolgt. Die Ausgaben der Agentur sollten die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen und u. a. die an die nationalen Sicherheitsbehörden entrichteten Beträge für deren Tätigkeit bei den Verfahren für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen umfassen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Kooperationsvereinbarungen und den Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der Gebühren und Entgelte.
(34)
Für die Vermeidung und die Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards einführt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Bediensteten der Agentur, eines abgeordneten nationalen Sachverständigen oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Beschwerdekammern, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher umfassende und die ganze Agentur betreffende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden. Diese Regelungen sollten die im Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.
(35)
Um den Beschlussfassungsprozess in der Agentur zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine Leitungsstruktur mit zwei Ebenen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Aufstellung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Der Verwaltungsrat sollte die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und sollte enger in die Überwachung der Tätigkeiten der Agentur einbezogen werden, um die Aufsicht in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu verstärken. Ein kleinerer Exekutivausschuss sollte eingerichtet werden, der die Sitzungen des Verwaltungsrats angemessen vorbereiten und seine Entscheidungsfindung unterstützen sollte. Die Befugnisse des Exekutivausschusses sollten in einem vom Verwaltungsrat anzunehmenden Mandat festgelegt werden und sollten gegebenenfalls Stellungnahmen und vorläufige Beschlüsse beinhalten, die jedoch vom Verwaltungsrat endgültig zu billigen sind.
(36)
Um die Transparenz der Entscheidungen des Verwaltungsrats zu gewährleisten, sollten Vertreter der betreffenden Sektoren an seinen Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen. Die Vertreter der verschiedenen Akteure sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität auf Unionsebene für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, die Eisenbahnindustrie, Gewerkschaftsorganisationen, Fahrgäste und Güterverkehrskunden ernannt werden.
(37)
Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass von Entscheidungen der Agentur Betroffene das Recht haben, die erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen, die in unabhängiger und unparteiischer Weise gewährleistet werden sollten. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen des leitenden Direktors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden können.
(38)
Im Falle von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen sollte ein Schiedsverfahren geschaffen werden, sodass Entscheidungen in abgestimmter und kooperativer Weise getroffen werden können.
(39)
Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde die effizientere Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen erleichtern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Das wird durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(10) bestätigt und bekräftigt. Es sollte daher nach Anhörung der betreffenden Akteure vom Verwaltungsrat ein einziges Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm angenommen und regelmäßig aktualisiert werden.
(40)
Wird nach der Annahme des Programmplanungsdokuments der Agentur eine neue Aufgabe in Bezug auf die Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union zugewiesen, sollte der Verwaltungsrat erforderlichenfalls das Programmplanungsdokument ändern, um diese neue Aufgabe aufzunehmen, nachdem die Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen analysiert wurden.
(41)
Die Tätigkeit der Agentur sollte transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament zum Entwurf des mehrjährigen Teils des Programmplanungsdokuments der Agentur konsultiert werden und die Möglichkeit einer Anhörung des leitenden Direktors der Agentur haben und den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur erhalten. Die Agentur sollte auch die einschlägigen Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwenden.
(42)
Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, wurde die Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Unionsmittel verbessert, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(12) beitreten sollte.
(43)
Die Agentur sollte im Rahmen ihrer Beziehungen mit internationalen Organisationen und Drittländern aktiv für das Konzept der Union für Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr werben. Das sollte — im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur — auch die Erleichterung des Zugangs von in der Union ansässigen Eisenbahnunternehmen zu Eisenbahnmärkten in Drittländern auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips und des Zugangs von Fahrzeugen aus der Union zu den Netzen von Drittländern einschließen.
(44)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften sowie bestehender nationaler Vorschriften, der Überwachung der nationalen Sicherheitsbehörden und der nationalen benannten Konformitätsbewertungsstellen, der Schaffung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammern und der Festlegung der Gebühren und Entgelte, die die Agentur zu erheben befugt ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden.
(45)
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des gemeinschaftlichen Charakters der anstehenden Aufgaben auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(46)
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur ist es notwendig, bestimmte Grundsätze für die Führung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts anzuwenden, das von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen der EU im Juli 2012 vereinbart wurde und dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern.
(47)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)

ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2015 (ABl. C 56 vom 12.2.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ( „Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit” ) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ( „Agenturverordnung” ) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(8)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnsicherheit (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(10)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(11)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(13)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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