Artikel 13 VO (EU) 2016/796
Technische Unterstützung Empfehlungen zur Eisenbahnsicherheit
(1) Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission zu den in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen CSI, CSM und CST. Die Agentur richtet auch Empfehlungen zur periodischen Überarbeitung der CSI, CSM und CST an die Kommission.
(2) Die Agentur richtet auf Aufforderung der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen an die Kommission zu anderen Maßnahmen im Bereich der Sicherheit, wobei sie sich auf ihre gesammelten Erfahrungen stützt.
(3) Die Agentur gibt Leitlinien heraus, um die nationalen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und andere Akteure gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu unterstützen.
(4) Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 Empfehlungen zu den CSM an die Kommission, die Elemente des Sicherheitsmanagementsystems betreffen, das der Harmonisierung auf Unionsebene bedarf.
(5) Die Agentur kann Leitlinien und andere nicht bindende Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit zu erleichtern; hierzu kann auch Gewährung von Unterstützung an die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von nationalen Vorschriften gehören, die nach der Annahme und/oder Überarbeitung der CSM aufgehoben werden können, und Leitlinien für die Verabschiedung neuer, nationaler Vorschriften oder die Änderung bestehender nationaler Vorschriften. Die Agentur kann ebenso Leitlinien zur Eisenbahnsicherheit und zur Sicherheitsbescheinigung herausgeben, einschließlich Auflistungen von Beispielen bewährter Verfahren, insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr und die grenzüberschreitende Infrastruktur.
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