Artikel 12 VO (EU) 2016/796
Zentrale Anlaufstelle
(1) Die Agentur errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen einer zentralen Anlaufstelle ( „One Stop Shop” ) bietet:
- a)
- ein zentrales Eingangsportal, durch das die Antragsteller ihre Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen einreichen. Ist das Verwendungsgebiet oder das geografische Tätigkeitsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so wird das zentrale Eingangsportal so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Behörde wählt, die seinem Wunsch gemäß den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für das gesamte Verfahren bearbeiten soll;
- b)
- eine gemeinsame Plattform für den Informationsaustausch, über die der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden Informationen über alle Anträge auf Genehmigungen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen, über den Stand dieser Verfahren und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellt werden;
- c)
- eine gemeinsame Plattform für den Informationsaustausch, über die der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden Informationen über Anträge auf Zustimmung der Agentur gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anträge auf Genehmigung von Teilsystemen für streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem globalen Mobilfunksystem für den Eisenbahnverkehr (Global System for Mobile Communications-Railway/GSM-R) umfassen, über den Stand dieser Verfahren und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellt werden;
- d)
- ein „Frühwarnsystem” , mit dem im Falle verschiedener Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder einheitliche Sicherheitsbescheinigungen bereits frühzeitig der Abstimmungsbedarf zwischen den von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen ermittelt werden kann.
(2) Die technischen und funktionalen Spezifikationen für die in Absatz 1 genannte zentrale Anlaufstelle werden in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 38 genannten Netz der nationalen Sicherheitsbehörden auf der Grundlage eines Entwurfs ausgearbeitet, der von der Agentur unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse erstellt wird. Auf dieser Grundlage legt der Verwaltungsrat die technischen und funktionalen Spezifikationen und einen Plan für die Einrichtung der zentralen Anlaufstelle fest. Die Entwicklung der zentralen Anlaufstelle erfolgt unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums und des erforderlichen Vertraulichkeitsgrads; gegebenenfalls sind die von der Agentur bereits eingerichteten IT-Anwendungen und Register, wie sie in Artikel 37 genannt sind, zu berücksichtigen.
(3) Die zentrale Anlaufstelle muss spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit sein.
(4) Die Agentur überwacht die über die zentrale Anlaufstelle eingereichten Anträge, wobei sie insbesondere das in Absatz 1 Buchstabe d genannte „Frühwarnsystem” nutzt. Wird festgestellt, dass verschiedene Anträge auf ähnliche Genehmigungen oder einheitliche Sicherheitsbescheinigungen vorliegen, sorgt die Agentur für geeignete Folgemaßnahmen, wie etwa
- a)
- die Unterrichtung des/der Antragsteller(s) darüber, dass ein anderer oder ein ähnlicher Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder einer Bescheinigung vorliegt;
- b)
- die Abstimmung mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, um die Kohärenz der von den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur zu treffenden Entscheidungen zu gewährleisten. Kann innerhalb eines Monats nach Einleitung des Abstimmungsprozesses keine allseits annehmbare Lösung gefunden werden, so wird ein Schiedsverfahren bei der Beschwerdekammer gemäß den Artikeln 55, 61 und 62 eingeleitet.
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