Artikel 11 VO (EU) 2016/796
Besuche in den Mitgliedstaaten
(1) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere der in den Artikeln 14, 20, 21, 25, 26, 31, 32, 33, 34, 35 und 42 genannten Aufgaben, und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erwachsenden Pflichten, einschließlich insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Durchführung des maßgeblichen Unionsrechts, kann die Agentur im Einklang mit der Strategie, den Arbeitsmethoden und den Verfahren, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt wurden, Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen.
(2) Nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Agentur diesen rechtzeitig von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der Bediensteten der Agentur, die mit dem Besuch beauftragt sind, sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des leitenden Direktors, in der Gegenstand und Ziele ihres Besuchs genannt sind.
(3) Die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur.
(4) Die Agentur erstellt über jeden Besuch gemäß Absatz 1 einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Inspektionen gemäß Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 34 Absatz 6.
(6) Die Reise-, Unterkunfts-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten, die den Bediensteten der Agentur entstehen, werden von der Agentur getragen.
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