Artikel 10 VO (EU) 2016/796

Stellungnahmen

(1) Die Agentur gibt auf Antrag einer oder mehrerer der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen ab, insbesondere zu sicherheits- und interoperabilitätsbezogenen Aspekten von Angelegenheiten, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Die Agentur gibt auf Anforderung der Kommission Stellungnahmen ab zu Änderungen von Rechtsakten, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797 oder der Richtlinie (EU) 2016/798 erlassen wurden, insbesondere wenn angebliche Mängel beanstandet werden.

(3) Alle Stellungnahmen der Agentur und insbesondere die in Absatz 2 genannten Stellungnahmen gibt die Agentur so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung ab, sofern mit der auffordernden Seite nichts anderes vereinbart wurde. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Abgabe in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

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