Artikel 9 VO (EU) 2016/796

Studien

Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem Haushalt finanziert; gegebenenfalls bezieht sie die Arbeitsgruppen und die anderen Gruppen gemäß Artikel 5 ein.

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