Artikel 16 VO (EU) 2016/796

Zusammenarbeit mit nationalen Untersuchungsstellen

Die Agentur arbeitet mit nationalen Untersuchungsstellen gemäß Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 1, 2, 5 und 7 sowie Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.

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