Artikel 23 VO (EU) 2016/796
Telematikanwendungen
(1) Die Agentur ist als Systembehörde tätig, um die koordinierte Entwicklung von Telematikanwendungen in der Union im Einklang mit den einschlägigen TSI sicherzustellen. Zu diesem Zweck betreut, überwacht und verwaltet die Agentur die entsprechenden Anforderungen an die Teilsysteme.
(2) Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Spezifikationen für Telematikanwendungen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet, führt und aktualisiert die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von solchen Spezifikationen mit Angaben zu deren Stand und den einschlägigen Begründungen.
(3) Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Hilfsmittel für die Verwaltung der verschiedenen Versionen der Spezifikationen für Telematikanwendungen und bemüht sich, die Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.
(4) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einführung von Spezifikationen für Telematikanwendungen im Einklang mit den einschlägigen TSI.
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