Artikel 25 VO (EU) 2016/796
Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften
(1) Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt die ihr gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgelegten Entwürfe nationaler Vorschriften. Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn der Entwurf einer nationalen Vorschrift übersetzt werden muss oder die Komplexität bzw. Länge des Entwurfs es erfordert. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat jedoch einvernehmlich eine weitere Verlängerung der vorstehend genannten Frist vereinbaren.
Innerhalb dieser Frist tauscht die Agentur die einschlägigen Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus, konsultiert gegebenenfalls die einschlägigen Akteure und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat anschließend über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Ist die Agentur nach der Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung, dass der Entwurf der nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Eisenbahn-Interoperabilität, die Einhaltung der geltenden CSM und TSI und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. In diesem Fall kann die Kommission die Vorschriften in dem in Artikel 27 genannten IT-System validieren. Unterrichtet die Agentur nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Entwürfe nationaler Vorschriften bzw. nicht innerhalb der nach Absatz 1 verlängerten Frist die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Bewertung, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 26 die Vorschrift einführen.
(3) Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, so unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat und ersucht ihn um seine Stellungnahme zu dieser Bewertung. Erhält die Agentur im Anschluss an diesen Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat ihre negative Bewertung aufrecht, so ergreift sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat folgende Schritte: Sie
- a)
- richtet eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat mit Angabe der Gründe, warum die fragliche nationale Vorschrift bzw. die fraglichen Vorschriften nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte bzw. sollten, und
- b)
- unterrichtet die Kommission von ihrer negativen Bewertung mit Angabe der Gründe, warum die fragliche nationale Vorschrift bzw. die fraglichen Vorschriften nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte bzw. sollten.
Das berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, eine neue nationale Vorschrift gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erlassen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten über seinen Standpunkt zu der in Absatz 3 genannten Stellungnahme, einschließlich einer Begründung, falls er nicht damit einverstanden ist.
Werden die vorgebrachten Gründe als nicht ausreichend erachtet oder werden keine Gründe angegeben und nimmt der Mitgliedstaat die fragliche nationale Vorschrift an, ohne die in Absatz 3 genannte Stellungnahme ausreichend zu berücksichtigen, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder Aufhebung jener Vorschrift aufgefordert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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