Artikel 26 VO (EU) 2016/796
Prüfung der bestehenden nationalen Vorschriften
(1) Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt die nationalen Vorschriften, die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert wurden. Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn die nationale Vorschrift übersetzt werden muss oder die Komplexität bzw. Länge des Entwurfs es erfordert. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat jedoch einvernehmlich eine weitere Verlängerung der vorstehend genannten Frist vereinbaren.
Innerhalb dieser Frist tauscht die Agentur die einschlägigen Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus und unterrichtet ihn anschließend über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Ist die Agentur nach der Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung, dass die nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Eisenbahn-Interoperabilität, die Einhaltung der geltenden CSM und TSI und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. In diesem Fall kann die Kommission die Vorschriften in dem in Artikel 27 genannten IT-System validieren. Unterrichtet die Agentur nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der nationalen Vorschriften bzw. nicht innerhalb der nach Absatz 1 verlängerten Frist die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, so bleibt die Vorschrift gültig.
(3) Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, so unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat und ersucht ihn um seine Stellungnahme zu dieser Bewertung. Erhält die Agentur im Anschluss an diesen Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat ihre negative Bewertung aufrecht, so ergreift sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat folgende Schritte: Sie
- a)
- richtet eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat mit der Feststellung, dass die national(en) Vorschrift(en) Gegenstand einer negativen Bewertung gewesen ist oder sind, und mit Angabe der Gründe, warum die betreffende(n) Vorschrift(en) geändert oder aufgehoben werden sollte(n), und
- b)
- unterrichtet die Kommission von ihrer negativen Bewertung mit Angabe der Gründe, warum die fragliche(n) national(en) Vorschrift bzw. fraglichen Vorschriften geändert oder aufgehoben werden sollte bzw. sollten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten über seinen Standpunkt zu der in Absatz 3 genannten Stellungnahme, einschließlich einer Begründung, falls er nicht damit einverstanden ist. Werden die vorgebrachten Gründe als nicht ausreichend erachtet oder werden keine Gründe angegeben, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder Aufhebung der fraglichen nationalen Vorschrift aufgefordert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann die Kommission im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen einen Beschluss in Form von Durchführungsrechtsakten erlassen, mit dem der betreffende Mitgliedstaat zur Änderung oder Aufhebung der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird, wenn die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung führt und der betreffende Mitgliedstaat jene Vorschrift nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur geändert oder aufgehoben hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Bewertung der Agentur positiv und wirkt sich die fragliche nationale Vorschrift auf mehr als einen Mitgliedstaat aus, so ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen einschließlich einer Überarbeitung der CSM und TSI, soweit erforderlich.
(6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 findet in den Fällen entsprechende Anwendung, in denen die Agentur feststellt, dass eine nationale Vorschrift, unabhängig davon, ob sie notifiziert wurde oder nicht, redundant oder nicht mit den CSM, CST, TSI oder sonstigen Unionsrechtsakten im Eisenbahnbereich zu vereinbaren ist oder eine ungerechtfertigte Behinderung für den Eisenbahnbinnenmarkt schafft.
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