Artikel 27 VO (EU) 2016/796

IT-System für Notifizierungszwecke und Einstufung nationaler Vorschriften

(1) Die Agentur verwaltet ein spezielles IT-System, das die in den Artikeln 25 und 26 genannten nationalen Vorschriften sowie annehmbare nationale Konformitätsnachweise nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält. Die Agentur macht sie gegebenenfalls den Beteiligten für Konsultationszwecke zugänglich.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Agentur und der Kommission in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften mittels des in Absatz 1 dieses Artikels genannten IT-Systems. Die Agentur veröffentlicht diese Vorschriften in diesem IT-System, einschließlich des Stands ihrer Prüfung, sowie nach deren Abschluss das positive oder negative Ergebnis der Bewertung, und verwendet das IT-System zur Unterrichtung der Kommission gemäß den Artikeln 25 und 26.

(3) Die Agentur führt eine technische Prüfung der bestehenden nationalen Vorschriften durch, die in dem verfügbaren nationalen Rechtsrahmen genannt und am 15. Juni 2016 im Verzeichnis ihrer Datenbank der Referenzdokumente aufgeführt sind. Die Agentur stuft gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierte nationale Vorschriften ein. Zu diesem Zweck verwendet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System.

(4) Die Agentur stuft gemäß Artikel 8 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierte nationale Vorschriften unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Unionsrechts ein. Zu diesem Zweck entwickelt die Agentur ein Instrument der Vorschriftenverwaltung für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung ihrer Systeme nationaler Vorschriften. Die Agentur verwendet das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System zur Veröffentlichung des Instruments der Vorschriftenverwaltung.

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