Artikel 28 VO (EU) 2016/796

Systembehörde für das ERTMS

(1) Die Agentur ist als Systembehörde tätig, um die koordinierte Entwicklung des ERTMS in der Union im Einklang mit den einschlägigen TSI sicherzustellen. Zu diesem Zweck betreut, überwacht und verwaltet die Agentur die entsprechenden Anforderungen an die Teilsysteme, einschließlich der technischen Spezifikationen für das ETCS und das GSM-R.

(2) Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet, führt und aktualisiert die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von ERTMS-Spezifikationen mit Angaben zu deren Stand und den jeweils einschlägigen Begründungen.

(3) Die Entwicklung neuer Versionen von technischen ERTMS-Spezifikationen darf der Geschwindigkeit der Einführung des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Halter und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein.

(4) Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Instrumente für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche und koordinierte Umsetzung der geltenden Versionen zu bieten.

(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 stellt die Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen mit früheren Versionen technisch kompatibel sind.

(6) Die Agentur erstellt und verbreitet einschlägige Anwendungsleitlinien für die Beteiligten sowie erläuternde Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen für das ERTMS.

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