Artikel 29 VO (EU) 2016/796

ERTMS-Gruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Agentur richtet eine ERTMS-Gruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die in Artikel 30 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt sind, ein und führt deren Vorsitz.

Die Gruppe prüft die Einheitlichkeit der Anwendung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und der EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von den benannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden.

(2) Die Agentur erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Gruppe, einschließlich anhand von Statistiken über die Anwesenheit der Vertreter der benannten Konformitätsbewertungsstellen in der Gruppe.

(3) Die Agentur bewertet die Anwendung des Verfahrens zur Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und des EG-Prüfverfahrens für ERTMS-Ausrüstung und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem gegebenenfalls durchzuführende Verbesserungen vorgeschlagen werden.

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