Artikel 35 VO (EU) 2016/796

Überwachung der Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr

(1) Die Agentur sammelt zusammen mit den nationalen Untersuchungsstellen einschlägige Daten zu Unfällen und Störungen, wobei der Beitrag der nationalen Untersuchungsstellen zur Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union berücksichtigt wird.

(2) Die Agentur überwacht die Leistung des Eisenbahnsystems der Union im Bereich der Sicherheit insgesamt. Die Agentur kann insbesondere die Unterstützung der in Artikel 38 genannten Stellen, einschließlich von Unterstützung in Form der Sammlung von Daten und des Zugangs zu den Ergebnissen der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798, anfordern. Die Agentur stützt sich darüber hinaus auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der CSI mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen.

(3) Auf Ersuchen der Kommission gibt die Agentur Empfehlungen zur Verbesserung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union, insbesondere durch die Erleichterung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder zwischen Infrastrukturbetreibern.

(4) Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit und Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union. Sie legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum vor und veröffentlicht diesen.

(5) Die Agentur erstellt auf Ersuchen der Kommission Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in einem bestimmten Mitgliedstaat.

(6) Die Agentur legt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Übersicht über das Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union vor und richtet hierzu ein spezielles Instrument gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ein.

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