Artikel 34 VO (EU) 2016/796
Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen
(1) Für die Zwecke des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen durch die Gewährung von Unterstützung an die Akkreditierungsstellen und die zuständigen nationalen Behörden sowie durch Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die Agentur unterstützt eine harmonisierte Akkreditierung benannter Konformitätsbewertungsstellen, insbesondere durch geeignete Leitlinien zu den Bewertungskriterien und Verfahren für die Prüfung, ob die benannten Stellen den Anforderungen des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Akkreditierungsstellen entsprechen, im Wege der europäischen Akkreditierungsinfrastruktur, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Im Falle benannter Konformitätsbewertungsstellen, die nicht gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/797 akkreditiert sind, kann die Agentur eine Auditprüfung ihrer Kapazitäten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchführen. Das Verfahren für die Durchführung von Auditprüfungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
(4) Die Agentur erstellt Prüfberichte für die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten und übermittelt sie der betreffenden benannten Konformitätsbewertungsstelle, dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Mängel die betreffende benannte Konformitätsbewertungsstelle daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, so empfiehlt die Agentur dem Mitgliedstaat, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, innerhalb einer einvernehmlich vereinbarten Frist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels festzulegen ist, geeignete Schritte zu unternehmen.
(5) Stimmt ein Mitgliedstaat der Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder unternimmt nicht die in Absatz 4 genannten geeigneten Schritte oder erfolgt keine Antwort einer benannten Stelle auf die Empfehlung der Agentur innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang, so teilt die Agentur das der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Problem und ersucht um seine Stellungnahme zu der vorgenannten Empfehlung. Hält die Kommission die Antwort nicht für ausreichend oder erfolgt keine Antwort des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss fassen.
(6) Die Agentur ist ermächtigt, vorangekündigte oder unangekündigte Inspektionen von benannten Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere durch Prüfung von Unterlagen, Bescheinigungen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/797. Im Falle von akkreditierten Stellen arbeitet die Agentur mit den einschlägigen nationalen Akkreditierungsstellen zusammen. Im Falle von Konformitätsbewertungsstellen, die nicht akkreditiert sind, arbeitet die Agentur mit denjenigen einschlägigen nationalen Behörden zusammen, die die betreffenden benannten Stellen anerkannt haben. Die Inspektionen können ad hoc oder gemäß der von der Agentur ausgearbeiteten Strategie und den von ihr festgelegten Arbeitsmethoden und Verfahren erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die benannten Konformitätsbewertungsstellen erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einen Bericht über jede Inspektion vor.
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