Artikel 33 VO (EU) 2016/796

Überwachung der Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden

(1) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten überwacht die Agentur die Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch Auditprüfungen und Inspektionen im Namen der Kommission.

(2) Die Agentur ist berechtigt zur Auditprüfung

a)
der Kapazität nationaler Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr; sowie
b)
der Wirksamkeit der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems von Akteuren gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch nationale Sicherheitsbehörden.

Der Verwaltungsrat legt die Strategie, die Arbeitsmethoden, die Verfahren und die praktischen Einzelheiten für die Anwendung des vorliegenden Absatzes fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Anhörung der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung von Informationen.

Die Agentur fördert die Aufnahme qualifizierter Prüfer aus nationalen Sicherheitsbehörden, die nicht Gegenstand der betreffenden Auditprüfung sind, in das Audit-Team. Zu diesem Zweck erstellt die Agentur eine Liste qualifizierter Prüfer und bietet ihnen erforderlichenfalls entsprechende Ausbildungsmaßnahmen an.

(3) Die Agentur erstellt Prüfberichte und übermittelt sie der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde, dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen.

(4) Ist die Agentur der Auffassung, dass die in Absatz 3 genannten Mängel die betreffende nationale Sicherheitsbehörde daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, so empfiehlt die Agentur der nationalen Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Mängel, innerhalb einer einvernehmlich vereinbarten Frist geeignete Schritte zu unternehmen. Der betreffende Mitgliedstaat wird von der Agentur über eine solche Empfehlung unterrichtet.

(5) Stimmt eine nationale Sicherheitsbehörde den Empfehlungen der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder unternimmt sie nicht die in Absatz 4 genannten geeigneten Schritte oder erfolgt keine Antwort einer nationalen Sicherheitsbehörde auf die Empfehlung der Agentur innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang, so teilt die Agentur das der Kommission mit.

(6) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Problem und ersucht um seine Stellungnahme zu der in Absatz 4 genannten Empfehlung. Hält die Kommission die Antwort nicht für ausreichend oder erfolgt keine Antwort des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen der Kommission, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten gegebenenfalls geeignete Maßnahmen in Bezug auf die infolge der Ergebnisse der Auditprüfung zu unternehmenden Schritte ergreifen.

(7) Die Agentur ist auch berechtigt, vorangekündigte Inspektionen bei den nationalen Sicherheitsbehörden durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen und insbesondere um Dokumente, Verfahren und Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 zu prüfen. Die Inspektionen können ad hoc oder gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde einen Bericht über jede Inspektion vor.

Die Strategie, die Arbeitsmethoden und das Verfahren zur Durchführung der Inspektionen werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.