Artikel 32 VO (EU) 2016/796

Akkreditierung von Labors

(1) Die Agentur unterstützt, insbesondere durch geeignete Leitlinien für die Akkreditierungsstellen, die harmonisierte Akkreditierung von ERTMS-Labors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(2) Die Agentur unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fällen der Nichtübereinstimmung in Bezug auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Zusammenhang mit der Akkreditierung von ERTMS-Labors.

(3) Die Agentur kann als Beobachter an von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgeschriebenen Beurteilungen unter Gleichrangigen teilnehmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

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