Artikel 37 VO (EU) 2016/796
Register und deren Zugänglichkeit
(1) Die Agentur errichtet und führt — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Akteuren —
- a)
- das europäische Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797;
- b)
- das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(2) Die Agentur ist als Systembehörde für alle Register und Datenbanken tätig, die in der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie (EU) 2016/798 und der Richtlinie 2007/59/EG, genannt sind. Ihre Tätigkeit in dieser Hinsicht umfasst insbesondere:
- a)
- Entwicklung und Pflege von Spezifikationen für die Register;
- b)
- Koordinierung der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Registern;
- c)
- Bereitstellung von Anleitungen zu den Registern für die relevanten Beteiligten;
- d)
- Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Spezifikation vorhandener Register, gegebenenfalls einschließlich Vereinfachung und Löschung redundanter Informationen, und bezüglich der Notwendigkeit neuer Spezifikationen vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.
(3) Die Agentur macht die folgenden, in der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Dokumente und Register öffentlich zugänglich:
- a)
- die „EG” -Prüferklärungen für Teilsysteme;
- b)
- die „EG” -Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten und „EG” -Erklärungen der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten;
- c)
- die gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erteilte Lizenzen;
- d)
- die gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;
- e)
- die der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelten Untersuchungsberichte;
- f)
- die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierten nationalen Vorschriften;
- g)
- die in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fahrzeugeinstellungsregister, unter anderem über die Links zu relevanten nationalen Registern;
- h)
- die Infrastrukturregister, unter anderem über die Links zu relevanten nationalen Registern;
- i)
- die Register mit den für die Instandhaltung zuständigen Stellen und den Stellen für ihre Zertifizierung;
- j)
- das europäische Register zugelassener Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797;
- k)
- das Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung;
- l)
- das Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der TSI für Telematikanwendungen im Personenverkehr (telematics applications for passengers, im Folgenden „TAP” ) und Telematikanwendungen im Güterverkehr (telematics applications for freight, im Folgenden „TAF” ) gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung;
- m)
- das von der Agentur gemäß der TSI Betriebsführung und Verkehrssteuerung geführte Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter;
- n)
- die Qualitätsberichte gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(4) Die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Dokumente werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur erörtert und vereinbart.
(5) Bei der Übermittlung der Dokumente nach Absatz 3 können die betroffenen Stellen angeben, welche Dokumente aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
(6) Die für die Ausstellung der Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden melden gemäß der Richtlinie 2012/34/EU der Agentur jede Einzelentscheidung, diese Lizenzen zu erteilen, zu verlängern, zu ändern oder zu widerrufen.
Die für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden melden gemäß Artikel 10 Absatz 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Agentur jede Einzelentscheidung, diese Bescheinigungen zu erteilen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken oder zu widerrufen.
(7) Die Agentur kann alle öffentlichen Dokumente oder Links, die für die Ziele der vorliegenden Verordnung von Belang sind, unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts zum Datenschutz in die öffentliche Datenbank aufnehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
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