Artikel 38 VO (EU) 2016/796

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien

(1) Die Agentur richtet ein Netz der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 ein. Die Agentur stellt dem Netz ein Sekretariat bereit.

(2) Die Agentur unterstützt die Untersuchungsstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798. Um die Zusammenarbeit zwischen den Untersuchungsstellen zu erleichtern, stellt die Agentur ein Sekretariat bereit, das organisatorisch von den Aufgaben innerhalb der Agentur getrennt wird, die die Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnunternehmen und die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen betreffen.

(3) Die Ziele der Zusammenarbeit zwischen den in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen sind insbesondere:

a)
der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;
b)
die Förderung guter Betriebspraktiken und Verbreitung relevanter Kenntnisse;
c)
die Bereitstellung von Daten über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr an die Agentur, insbesondere Daten bezüglich der CSI.

Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und den nationalen Untersuchungsstellen, indem insbesondere gemeinsame Sitzungen abgehalten werden.

(4) Die Agentur kann ein Netz von auf Unionsebene tätigen Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors einrichten. Die Liste dieser Gremien wird von der Kommission festgelegt. Die Agentur kann dem Netz ein Sekretariat bereitstellen. Die Aufgaben des Netzes sind insbesondere:

a)
der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;
b)
die Förderung guter Betriebspraktiken und Verbreitung relevanter Kenntnisse;
c)
Bereitstellung von Daten zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr an die Agentur.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Netze und Gremien können Anmerkungen zu den Entwürfen von Stellungnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 abgeben.

(6) Die Agentur kann andere Netze von Stellen oder Behörden mit Zuständigkeit für einen Teil des Eisenbahnsystems der Union einrichten.

(7) Die Kommission kann an den Sitzungen der in diesem Artikel genannten Netze teilnehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.