Artikel 4 VO (EU) 2016/796

Art der Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur kann

a)
Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 13, 15, 17, 19, 35, 36 und 37 an die Kommission richten;
b)
Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 34 an die Mitgliedstaaten richten;
c)
gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 42 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß den Artikeln 10, 25 und 26 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten;
d)
gemäß Artikel 33 Absatz 4 Empfehlungen an die nationalen Sicherheitsbehörden richten;
e)
Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 fassen;
f)
Stellungnahmen abgeben, die geeignete Konformitätsnachweise gemäß Artikel 19 darstellen;
g)
technische Unterlagen gemäß Artikel 19 herausgeben;
h)
Auditberichte gemäß den Artikeln 33 und 34 herausgeben;
i)
Leitlinien und andere nicht verbindliche Dokumente zur Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 13, 19, 28, 32, 33 und 37 herausgeben.

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