Artikel 5 VO (EU) 2016/796
Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen und anderer Gruppen
(1) Die Agentur richtet eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Empfehlungen und gegebenenfalls Leitlinien ein, insbesondere in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI” ), die gemeinsamen Sicherheitsziele (im Folgenden „CST” ), die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM” ) und die Verwendung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren (im Folgenden „CSI” ).
Die Agentur kann in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder des in Artikel 81 genannten Ausschusses (im Folgenden „Ausschuss” ) oder auf eigene Initiative nach Anhörung der Kommission Arbeitsgruppen einrichten.
Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen.
(2) Den Arbeitsgruppen gehören folgende Personen an:
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von den zuständigen nationalen Behörden benannte Vertreter für die Arbeitsgruppen;
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von der Agentur ausgewählte Fachleute des Eisenbahnsektors aus der in Absatz 3 genannten Liste. Die Agentur stellt eine angemessene Vertretung derjenigen Sektoren der Branche und derjenigen Nutzer sicher, die von den Maßnahmen betroffen sein könnten, die die Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorschlagen kann. Die Agentur strebt nach Möglichkeit eine ausgewogene geografische Vertretung an.
Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten und Vertreter internationaler Organisationen erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist. Mit Ausnahme des Vorsitzes der Arbeitsgruppen, der von einem Vertreter der Agentur geführt wird, kann Personal der Agentur nicht für die Arbeitsgruppen ernannt werden.
(3) Jedes der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Vertretungsgremien übermittelt der Agentur eine Liste der am besten qualifizierten Experten, die es mit seiner Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt hat, und aktualisiert diese Liste bei jeder Änderung.
(4) Sofern die Arbeiten in den Arbeitsgruppen direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen oder die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer der Branche haben, nehmen von den auf europäischer Ebene tätigen Gewerkschaftsorganisationen benannte Vertreter als Vollmitglieder an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.
(5) Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.
(6) Bei der Erarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Agentur gebührend die Ergebnisse der von den Arbeitsgruppen geleisteten Arbeit.
(7) Die Agentur richtet Gruppen für die Zwecke der Artikel 24 und 29 sowie des Artikels 38 Absatz 1 ein.
(8) Die Agentur kann gemäß Artikel 38 Absatz 4 und in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder des Ausschusses oder auf eigene Initiative Gruppen einrichten.
(9) Die Arbeit der Arbeitsgruppen und der anderen Gruppen ist transparent. Der Verwaltungsrat legt die — auch Transparenzvorschriften enthaltende — Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen und der anderen Gruppen fest.
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