Artikel 6 VO (EU) 2016/796
Konsultation der Sozialpartner
Sofern die in den Artikeln 13, 15, 19 und 36 vorgesehenen Aufgaben direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der Branche haben, konsultiert die Agentur die Sozialpartner im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission(1) eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog. In diesem Fall können die Sozialpartner auf diese Konsultationen antworten, vorausgesetzt, das geschieht innerhalb von drei Monaten.
Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen übermittelt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Agentur übermittelt die Stellungnahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog zusammen mit ihren eigenen Empfehlungen der Kommission, die sie wiederum an den Ausschuss weiterleitet.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).
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