Artikel 41 VO (EU) 2016/796

Hilfestellung für die Kommission

Die Agentur leistet der Kommission auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Umsetzung des Unionsrechts, das auf eine Erhöhung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im Eisenbahnsystem der Union abzielt.

Diese Hilfestellung kann die technische Beratung in Fragen, die ein besonderes Wissen erfordern, und das Sammeln von Informationen mittels der in Artikel 38 genannten Netze einschließen.

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