Artikel 42 VO (EU) 2016/796
Unterstützung bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten
Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die Agentur auf Ersuchen der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder Aufrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.
Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorhabens und den verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entspricht.
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