Artikel 43 VO (EU) 2016/796

Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten

(1) Auf Ersuchen der Kommission, von Mitgliedstaaten, beitrittswilligen Ländern oder der in Artikel 38 genannten Netze führt die Agentur Schulungen und andere geeignete Tätigkeiten durch bezüglich der Anwendung und Erläuterung der Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr und damit im Zusammenhang stehender Produkte der Agentur wie Register, Umsetzungsleitlinien und Empfehlungen.

(2) Art und Umfang der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Ressourcen, werden vom Verwaltungsrat bestimmt und in das Programmplanungsdokument der Agentur aufgenommen. Die Kosten einer solchen Unterstützung werden von der ersuchenden Seite getragen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

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