Artikel 44 VO (EU) 2016/796

Internationale Beziehungen

(1) Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sowie des Europäischen Auswärtigen Dienstes, kann die Agentur die Koordinierung mit internationalen Organisationen auf der Grundlage von geschlossenen Übereinkommen verstärken, Kontakte aufnehmen und Verwaltungsvereinbarungen schließen mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Behörden von Drittstaaten, die für Angelegenheiten zuständig sind, die von den Tätigkeiten der Agentur erfasst werden, um mit wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten und die Förderung der Rechtsvorschriften und Standards der Union zu gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich bringen und die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran hindern, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen. Diese bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen und die Zusammenarbeit sind Gegenstand vorheriger Erörterungen mit der Kommission und regelmäßiger Berichte an die Kommission. Der Verwaltungsrat wird ordnungsgemäß über diese bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unterrichtet.

(3) Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist. Diese Strategie wird in das Programmplanungsdokument der Agentur mit Angabe der zugehörigen Ressourcen aufgenommen.

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