Artikel 51 VO (EU) 2016/796

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat:

a)
den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr zu verabschieden und ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihn zu veröffentlichen;
b)
jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 52 das Programmplanungsdokument der Agentur zu verabschieden;
c)
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 10 auszuüben;
d)
Verfahren für die Entscheidungen des leitenden Direktors festzulegen;
e)
eine Regelung, Arbeitsmethoden und Verfahren für Besuche, Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Artikeln 11, 33 und 34 festzulegen;
f)
sich eine Geschäftsordnung zu geben;
g)
die in Artikel 39 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und zu aktualisieren;
h)
vorbehaltlich des Absatzes 2 gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Statut” und „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” ) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen worden sind;
i)
mit Gründen versehene Entscheidungen über die Aufhebung der Immunität gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu treffen;
j)
der Kommission Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts zur Genehmigung vorzulegen, wenn sich diese von denjenigen unterscheiden, die von der Kommission erlassen wurden;
k)
den leitenden Direktor gemäß Artikel 68 zu ernennen, dessen Amtszeit gegebenenfalls zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben, wofür die Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;
l)
die Mitglieder des Exekutivausschusses gemäß Artikel 53 zu ernennen, wozu die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;
m)
ein Mandat für die Aufgaben des Exekutivausschusses gemäß Artikel 53 anzunehmen;
n)
die Beschlüsse betreffend die Vereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassen;
o)
die Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 4 zu ernennen und zu entlassen, wozu die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist;
p)
eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige gemäß Artikel 69 zu beschließen;
q)
eine Strategie zur Betrugsbekämpfung zu verabschieden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und die Kosten-Nutzen Analyse der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
r)
angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF” ) sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen zu gewährleisten, wobei zu prüfen ist, ob der leitende Direktor angemessene Maßnahmen ergriffen hat;
s)
Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beschwerdekammer sowie Teilnehmern an den Arbeitsgruppen und an in Artikel 5 Absatz 2 genannten anderen Gruppen sowie sonstiger, nicht unter das Statut fallender Bediensteter zu verabschieden. Diese Vorschriften schließen Bestimmungen über Interessenerklärungen und gegebenenfalls die Zeit nach der Beschäftigung ein;
t)
unter Berücksichtigung des Artikels 76 Leitlinien und die Liste der wichtigsten Elemente anzunehmen, die in die zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen sind;
u)
ein Rahmenmusterdokument für die finanzielle Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 76 Absatz 2 für die Zwecke der Artikel 14, 20 und 21 festzulegen;
v)
Verfahren für die Zusammenarbeit der Agentur und ihrer Bediensteten in nationalen Gerichtsverfahren festzulegen;
w)
die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen und anderen Gruppen festzulegen sowie Sätze für Reise- und Aufenthaltskosten von deren Mitgliedern gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 9 festzulegen;
x)
aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter für das von der Kommission angewandte Auswahlverfahren zur Ernennung des leitenden Direktors zu benennen;
y)
geeignete Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1(2) gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 74 Absatz 1 zu erlassen.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss unter Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem leitenden Direktor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der leitende Direktor wird ermächtigt, diese Befugnisse weiter zu übertragen. Der leitende Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über solche Weiterübertragungen.

In Anwendung des Unterabsatzes 1 kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den leitenden Direktor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem leitenden Direktor übertragen. Derjenige, dem die Befugnisse übertragen wurden, erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser Befugnisse Bericht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)

Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

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