Artikel 52 VO (EU) 2016/796
Programmplanungsdokument
(1) Der Verwaltungsrat legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Programm fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und den in Artikel 38 genannten Netzen. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält die Maßnahmen, die die Agentur im folgenden Jahr durchzuführen hat.
Der Verwaltungsrat legt geeignete Verfahren für die Annahme des Programmplanungsdokuments, einschließlich der Konsultation der einschlägigen Akteure fest.
(2) Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.
Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Programmplanungsdokuments, dass sie mit dem Dokument nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich aller Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
(3) In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. Allgemein gilt, dass jede Tätigkeit eindeutig mit den zur Durchführung erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen verknüpft wird, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements sowie dem Verfahren der frühzeitigen Folgenabschätzung nach Artikel 8 Absatz 2.
(4) Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das angenommene Programmplanungsdokument, wenn der Agentur eine neue Aufgabe zugewiesen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und einer möglichen Entscheidung zur Verschiebung anderer Aufgaben.
(5) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Das Europäische Parlament wird zu dem Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms gehört.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung und Überarbeitung gemäß Artikel 82.
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