Artikel 54 VO (EU) 2016/796

Aufgaben des leitenden Direktors

(1) Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der leitende Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses fordert der leitende Direktor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder an, noch nimmt er diese entgegen.

(3) Auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der leitende Direktor dem jeweiligen Organ über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht.

(4) Der leitende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Agentur und erlässt Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere förmliche Akte der Agentur.

(5) Der leitende Direktor ist für die Verwaltungsführung der Agentur und die Durchführung der ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der leitende Direktor ist insbesondere verantwortlich für

a)
die laufende Verwaltung der Agentur;
b)
die Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;
c)
die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments, das er nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorlegt;
d)
die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und, soweit möglich, die Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bezüglich Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung;
e)
die Erstellung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur, einschließlich der Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bieten kann, und die Übermittlung des Jahresberichts an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Verabschiedung;
f)
die Ergreifung der erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
g)
die Einführung eines wirksamen Kontrollsystems, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und die Einführung eines Systems regelmäßiger Evaluierungen, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht;
h)
die jährliche Erstellung eines Entwurfs des allgemeinen Tätigkeitsberichts auf der Grundlage der Systeme für die Überwachung und Evaluierung gemäß Buchstabe g und dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat;
i)
die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 64 und die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 65;
j)
die Ergreifung der erforderlichen Schritte, um die in Artikel 38 genannte Arbeit der Netze der nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien zu verfolgen;
k)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der internen und externen Auditprüfungen und Bewertungen sowie der OLAF-Untersuchungen und für die halbjährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte;
l)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
m)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
n)
die Ausarbeitung des Entwurfs der gemäß Artikel 66 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Haushaltsordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen;
o)
den im Namen der Agentur erfolgenden Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 76.

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