Artikel 55 VO (EU) 2016/796
Einrichtung und Zusammensetzung der Beschwerdekammern
(1) Auf Beschluss des Verwaltungsrats richtet die Agentur eine oder mehrere Beschwerdekammern ein, die für die Beschwerde- und Schiedsverfahren gemäß den Artikeln 58 und 61 zuständig sind.
(2) Jede Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit oder im Fall von Interessenkonflikten vertreten.
(3) Über die Einrichtung und die Zusammensetzung von Beschwerdekammern wird entweder von Fall zu Fall entschieden. Alternativ wird eine ständige Beschwerdekammer für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingerichtet. In beiden Fällen gilt das folgende Verfahren:
- a)
- Die Kommission erstellt auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens eine Liste qualifizierter Sachverständiger, wobei deren Kompetenz und Erfahrung ausschlaggebend sind;
- b)
- Der Verwaltungsrat ernennt den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter anhand der in Buchstabe a genannten Liste. Wird die Beschwerdekammer nicht als ständiges Gremium eingerichtet, so berücksichtigt der Verwaltungsrat Art und Gegenstand des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens und vermeidet im Einklang mit Artikel 57 etwaige Interessenkonflikte.
(4) Die Beschwerdekammer kann den Verwaltungsrat ersuchen, zwei zusätzliche Mitglieder und deren Stellvertreter von der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Liste zu ernennen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art der Beschwerde es erfordert.
(5) Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats legt die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammern, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung einer Beschwerde und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben ihrer Mitglieder fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Beschwerdekammern können während der Prüfungsphase zu Beginn des Verfahrens Sachverständige aus den betreffenden Mitgliedstaaten um Stellungnahme ersuchen, insbesondere um nähere Angaben über die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zu erhalten.
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