Artikel 57 VO (EU) 2016/796

Ausschließung und Ablehnung

(1) Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren mitwirken, wenn dieses ihre persönlichen Interessen berührt, sie zuvor als Vertreter eines an diesem Verfahren Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mitgewirkt haben.

(2) Sofern ein Mitglied der Beschwerdekammer der Auffassung ist, dass es aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund nicht angemessen ist, dass es selbst oder ein anderes Mitglied an einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren mitwirkt, setzt dieses Mitglied die Beschwerdekammer davon in Kenntnis, die auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat verabschiedeten Bestimmungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe s über den Ausschluss der betroffenen Person entscheidet.

(3) Jeder an dem Beschwerde- oder Schiedsverfahren Beteiligte kann nach Maßgabe der gemäß Artikel 55 Absatz 5 festgelegten Geschäftsordnung die Mitwirkung eines Mitglieds der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der betreffenden Mitglieder begründet werden.

(4) Eine Ablehnung gemäß Absatz 3 ist nur zulässig, wenn sie vor Beginn des Verfahrens der Beschwerdekammer oder — wenn die Information, die dem Antrag auf Ausschluss zugrunde liegt, erst nach dem Beginn dieses Verfahrens bekannt wird — innerhalb der in der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festgelegten Fristen erfolgt. Das betroffene Mitglied der Beschwerdekammer wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und teilt mit, ob es dem Ausschluss zustimmt. Stimmt das Mitglied nicht zu, so entscheidet die Beschwerdekammer innerhalb der in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Fristen oder, in Ermangelung einer Antwort, nach Ablauf der für die Beantwortung gesetzten Frist.

(5) Die Beschwerdekammern entscheiden über das Vorgehen in den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt. Der Verwaltungsrat wird über die Entscheidungen der Beschwerdekammer unterrichtet.

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