Artikel 58 VO (EU) 2016/796
Beschwerden gegen Entscheidungen und wegen Untätigkeit
(1) Beschwerde vor einer Beschwerdekammer kann eingelegt werden gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 oder wenn die Agentur innerhalb der anwendbaren Fristen nicht tätig wird und nach Abschluss der Abhilfe gemäß Artikel 60.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag der Beteiligten kann die Beschwerdekammer jedoch entscheiden, dass die jeweilige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn die Umstände, wie etwa Auswirkungen auf die Sicherheit, das ihrer Auffassung nach zulassen. In einem solchen Fall begründet die Beschwerdekammer ihre Entscheidung.
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