Artikel 61 VO (EU) 2016/796

Schiedsverfahren

Im Falle von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und einer nationalen Sicherheitsbehörde oder Behörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 7und Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 fungiert die für die Sache zuständige Beschwerdekammer auf Antrag der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsbehörden als Schiedsrichter. In einem solchen Fall entscheidet die Beschwerdekammer, ob sie den Standpunkt der Agentur bestätigt.

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