Artikel 62 VO (EU) 2016/796

Prüfung und Entscheidungen im Rahmen der Beschwerde- und Schiedsverfahren

(1) Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung einer Beschwerde, ob sie dieser stattgibt oder sie zurückweist. Die Beschwerdekammer wird bei der Prüfung einer Beschwerde oder in ihrer Eigenschaft als Schiedsrichter innerhalb der in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Frist tätig. Sie fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(2) In Bezug auf das Schiedsverfahren trifft die Agentur ihre endgültige Entscheidung nach den Verfahren von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798.

(3) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde begründet ist, verweist sie die Angelegenheit an die Agentur zurück. Die Agentur trifft ihre endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beschwerdekammer und begründet diese Entscheidung. Die Agentur unterrichtet die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens hierüber.

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