Artikel 67 VO (EU) 2016/796
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung gelten im Einklang mit Artikel 110 des Statuts die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen für das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, sinngemäß für die Agentur.
(3) Die Agentur ergreift geeignete Verwaltungsmaßnahmen, unter anderem im Wege von Schulungen und Vorbeugestrategien, zur Organisation ihrer Dienste, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.