Artikel 68 VO (EU) 2016/796
Leitender Direktor
(1) Der leitende Direktor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der leitende Direktor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Verkehrssektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Kandidaten ausgewählt und ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls an anderer Stelle vorgeschlagen hat. Bevor der Verwaltungsrat eine Entscheidung trifft, erstattet der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe x genannte Beobachter Bericht über das Verfahren.
Für den Abschluss des Anstellungsvertrags des leitenden Direktors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung der Leistung des leitenden Direktors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des leitenden Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des leitenden Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der leitende Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(6) Ein leitender Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach der Verlängerung der Amtszeit nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Der leitende Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder enthoben werden.
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