Artikel 73 VO (EU) 2016/796
Zusammenarbeit mit nationalen Justizbehörden
Im Falle von nationalen Gerichtsverfahren, die die Agentur aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 19 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 betreffen, arbeiten die Agentur und ihre Bediensteten unverzüglich mit den zuständigen nationalen Justizbehörden zusammen. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe v geeignete Verfahren fest, die in solchen Situationen anzuwenden sind.
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