Artikel 74 VO (EU) 2016/796
Sprachenregelung
(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1. Der Verwaltungsrat erlässt erforderlichenfalls geeignete Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung.
Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates es beantragt.
(2) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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