Artikel 76 VO (EU) 2016/796
Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Einrichtungen
(1) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 14, 20 und 21 unter Berücksichtigung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe t.
(2) Bei den Kooperationsvereinbarungen kann es sich um Einzel- oder um Rahmenvereinbarungen handeln, an denen eine oder mehrere nationale Sicherheitsbehörden beteiligt sind. Sie enthalten eine spezifische Beschreibung der Aufgaben und der Bedingungen für zu erbringende Leistungen, bestimmen die Fristen für deren Erbringung und legen die Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden fest. Bei dieser Aufteilung wird das Rahmenmusterdokument gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe u berücksichtigt.
(3) Die Kooperationsvereinbarungen können ferner spezifische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Fall von Netzen enthalten, die aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern. Bei vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennten Netzen können diese spezifischen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit die Möglichkeit einer vertraglichen Übertragung von Aufgaben auf die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden einschließen, wenn das erforderlich ist, um eine effiziente und verhältnismäßige Zuweisung der Ressourcen sicherzustellen.
(4) Im Falle der Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetze eine andere Spurweite aufweisen als diejenige des Haupteisenbahnnetzes in der Union und für deren Eisenbahnnetze identische technische und betriebsbezogene Anforderungen gelten wie in benachbarten Drittländern, werden alle betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jener Mitgliedstaaten in eine multilaterale Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 einbezogen.
(5) Die Kooperationsvereinbarungen müssen zustande kommen, bevor die Agentur ihre Aufgaben gemäß Artikel 83 Absatz 4 wahrnimmt.
(6) Die Agentur kann für die Anwendung der Artikel 14, 20 und 21 Kooperationsvereinbarungen mit anderen nationalen Behörden und zuständigen Stellen schließen.
(7) Die Kooperationsvereinbarungen gelten unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 14, 20 und 21.
(8) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden können im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammenarbeiten und bewährte Verfahren austauschen.
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